Umweltplanung

Umweltplanung

Grünordnungspläne

Der Grünordnungsplan (kurz GOP) ist ein Begriff aus der Landschaftsplanung und bildet die ökologische Grundlage für den Bebauungsplan. Er konkretisiert die Vorgaben des Landschaftsplanes und besitzt in den meisten Ländern keine eigene Rechtswirksamkeit, lediglich in den Bebauungsplan übernommene Festsetzungen werden verbindlich.

Der Grünordnungsplan integriert vielfach Aufgaben, die sich aus den Naturschutzgesetzen (Eingriffs-Ausgleichs-Bewertung) bzw. dem Baugesetzbuch (Umweltbericht) ergeben. Die Stellung des Grünordnungsplans innerhalb der Raumplanung ist im Artikel Landschaftsplanung erläutert.


Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung


Der gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft. Die Aufgabe dieser ökologisch-gestalterischen Planungsdisziplin ist im Wesentlichen, Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen.


Landschaftsplanung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, zu erhalten bzw. (im Schadensfall) wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer ursprünglichen Funktion des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese wirtschaftliche Entwicklung möglichst ökologisch verträglich mitzugestalten.

Um die Komplexität des Naturhaushaltes in Analyse und darauf aufbauender Planung hinreichend zu erfassen werden die unterschiedlichen Umweltmedien in folgende Schutzgüter differenziert:

 

  • Boden
  • Wasser
  • Luft, Lärm und (örtliches) Klima
  • Flora, Fauna und Biotope
  • Landschaftsbild und Erholung im Freien.

 

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Gesamtplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt („Eingriffe”) mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, „unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren” (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind in Deutschland das Bundesnaturschutzgesetz, die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB).


Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicherstellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein.


Landschaftsplanung findet auf mehreren Ebenen statt, wobei sie teilweise als Fachplanung der Regionalplanung gegenübergestellt ist, sich aber auch auf einzelne Schutzgebiete beziehen kann. Für bestimmte Planungen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen wie der Bau von Verkehrswegen, zur Rohstoffgewinnung (Steinbrüche, Kiesgruben), die Errichtung von Windkraftanlagen, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen und andere sind ökologische Begleitplanungen (meist in Form von landschaftspflegerischen Begleitplänen) erforderlich.

Eine Tabelle mit dem Wort Landschaft darauf

Umweltberichte

Ein zunehmendes Gewicht bei der Planaufstellung hat die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes durch die Umweltprüfung. Vor allem europäisches Recht fand in jüngerer Zeit verstärkt Eingang in das Planverfahren und stellt zwischenzeitlich einen wesentlichen Teil des Planungsaufwandes dar.


§ 2 Abs. 4 BauGB besagt, dass „die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt …, beschrieben und bewertet werden“ müssen. Die Gliederungspunkte des zu erstellenden Umweltberichtes werden in der Anlage genau aufgelistet; die wesentlichen Punkte sind: eine umfassende Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne und mit Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur Überwachung dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung.


Abweichend vom Regelverfahren wird beim vereinfachten und beim beschleunigten Verfahren (zwingend) von der Umweltprüfung und damit auch vom Umweltbericht abgesehen. Dies betrifft insbesondere den Bebauungsplan der Innenentwicklung.

Der Umweltbericht gibt eine hinreichende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans und soll dabei vernünftige Planungsalternativen anbieten. Im Umweltbericht sind auch Informationen über für das Plangebiet relevante, förmlich festgelegte Ziele des Umweltschutzes darzustellen.


Bei der Beschreibung der Umweltauswirkungen können neben den durch die Planung sich ergebenden Belastungen auch die positiven Folgen im Umweltbericht dargestellt werden. Insgesamt ist es ein Instrument, um die erheblichen Umweltauswirkungen und den Umgang mit den Umweltbelangen im Kontext der Bauleitplanung transparent darzustellen.


Nach § 2a BauGB ist der Umweltbericht in der Bauleitplanung Teil der Begründung eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans und damit Gegenstand der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung; er ist dem jeweiligen Verfahrensstand anzupassen.

Der Umweltbericht ist das zentrale Dokument, dem die Öffentlichkeit und die Behörden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange entnehmen können, wie die Gemeinde die Umweltprüfung durchgeführt hat. Insbesondere der zu einem Bebauungsplan erarbeitete Umweltbericht besitzt aufgrund der konkreten Festsetzungen zu einzelnen Grundstücken erhebliche Relevanz für Dritte. Daher muss er Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der getroffenen Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffen sein können.

Die Gliederung der Begründung berücksichtigt, dass der Umweltbericht einerseits ein integraler Bestandteil ist, andererseits ein gesonderter Teil der Begründung ist. Die innere Gliederung des Umweltberichts hat sich an der Anlage 1 zum Baugesetzbuch zu orientieren.

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