Das beschleunigte Verfahren ist nur auf Maßnahmen der Innenentwicklung, daher auf bereits erschlossene Ortsteile, anwendbar. § 13a BauGB enthält zwei verschiedene Flächenobergrenzen: Beträgt die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m², ist das beschleunigte Verfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stets anwendbar. Bei einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m² bis 70.000 m², ist die Anwendbarkeit davon abhängig, dass nach einer überschlägigen Prüfung der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Im Regelverfahren ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies ist beim beschleunigten Verfahren nicht notwendig. Die durch den Entfall des Entwicklungsgebotes gewonnene Zeitersparnis ist allerdings eher gering, denn auch im Regelverfahren kann eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen.
Im Verfahren nach § 13a BauGB kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, die bereits kurz nach Beginn des Planverfahrens erfolgt, abgesehen werden. Gleich ob dies durch eine öffentliche Plandiskussion oder durch eine Art öffentlicher Auslegung mit Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgt, kostet die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Zeit, angefangen von dem Entschluss des politischen Entscheidungsorgans zu ihrer Durchführung, über die Vorbereitung bis hin zur Auswertung. Der Verzicht auf den Verfahrensschritt kann eine deutliche Beschleunigung, im Einzelfall bis zu einem Jahr bewirken.
Jedoch wird häufig nicht auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet. Die Gründe hierfür sind vor allem politischer Natur..
Von der frühzeitigen Beteiligung betroffener Behörden und Träger öffentlicher Belange kann im beschleunigten Verfahren abgesehen werden. Der Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bedeutet aber regelmäßig keinen erheblichen Zeitgewinn. Es kann effektiver sein, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzuholen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und spätere Änderungen der Planung vermieden werden.
Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Dies entbindet allerdings nicht davon, die erheblichen Umweltbelange zu ermitteln. Die Erleichterung besteht also nicht im Hinblick auf die Ermittlung der möglichen Auswirkungen des Planvorhabens auf die Umwelt, sondern lediglich in Bezug auf das Verfahren und die gesonderte Erstellung des Umweltberichtes. Dementsprechend ist der dadurch erreichte Beschleunigungseffekt eher begrenzt.
Zu beachten ist, dass für die Pläne der zweiten Fallgruppe mit einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m² bis 70.000 m² in jedem Fall eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden muss.
Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass wenn die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 Quadratmeter beträgt, naturschutzrechtliche Eingriffe nicht ausgeglichen werden müssen. Dies führt zu einer Zeit- und Kostenreduzierung, da nicht nach geeigneten Ausgleichsflächen gesucht und diese gegebenenfalls sogar angekauft werden müssen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Regelverfahren durch die Auslegung des Planentwurfs für die Dauer eines Monats zu erfolgen hat, kann im beschleunigten Verfahren wahlweise dergestalt durchgeführt werden, dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme z.B. durch Aufforderung in örtlichen Zeitungen innerhalb angemessener Frist gegeben wird.
Den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben werden. Auch diese Frist kann kürzer sein, als die Monatsfrist des Regelverfahrens, darf aber wohl zwei Wochen nicht unterschreiten.
Ebenso wie im Regelverfahren besteht im beschleunigten Verfahren die Möglichkeit, bereits vor Abschluss des Planverfahrens eine Baugenehmigung zu erhalten. Dies ist nach § 33 Abs. 2 BauGB sogar schon vor der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden möglich, wenn der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben wurde. Dies stellt eine weitere erhebliche Beschleunigungsmöglichkeit dar.
Beim Bauvorhaben mit einem Flächenbedarf von weniger als 20.000 m² bietet das beschleunigte Verfahren durchaus die Möglichkeit zügiger zum Baurecht zu kommen. Es kann jedoch nicht gewährleistet werden.